Unsere Satzung


Satzung der Fachschaft der Lehramtsstudierenden der Universität Potsdam

 
§ 1 Bezeichnung und Zusammensetzung der Fachschaft
(1) Die Fachschaft trägt die Bezeichnung “Fachschaft Lehramt”, vormals „Fachschaftsrat des erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Teilstudiengangs im Lehramtsstudium“
(2) Zur Fachschaft gehören alle Studierenden, die in mindestens einem der Lehramtsstudiengänge (Abschlussziele Staatsexamen, Bachelor, Master) immatrikuliert sind. Die Satzung gilt für alle Mitglieder der Fachschaft.
(3) Die Fachschaft ist ein Organ der verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam, gemäß der Satzung der Studierendenschaft und arbeitet mit anderen Organen der Studierendenschaft zusammen.


§ 2 Rechte und Aufgaben der Fachschaft
(1) Wahlrecht
Jedes Mitglied der Fachschaft nach § 2 hat aktives und passives Wahlrecht zum Fachschaftsrat und darf sich selbst zur Kandidatur für den Fachschaftsrat vorschlagen.
(2) Einberufung von Vollversammlungen
Jedes Mitglied der Fachschaft kann den Fachschaftsrat unter Angabe eines Grundes auffordern, eine Vollversammlung einzuberufen. Diese Vollversammlung muss dann spätestens 14 Tage nach Aufforderung anberaumt werden. Der genaue Termin muss in Absprache mit dem Erwirkenden getroffen werden. Diese Regelung gilt nur während der Vorlesungszeit. Sollte das zu behandelnde Thema von außerordentlicher Dringlichkeit sein, darf auch ein Termin in der vorlesungsfreien Zeit gewählt werden.
(3) Rechenschaft des Fachschaftsrates
Jedes Mitglied der Fachschaft ist zur Einsichtnahme in jegliche Unterlagen des Fachschaftsrates, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, berechtigt und kann Rechenschaft über dessen Arbeit verlangen.
(4) Teilnahme an Fachschaftsratssitzungen
Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen. Über den Willen der Teilnahme ist der Fachschaftsrat zu informieren, sodass eine Einladung erfolgen kann.


§ 3 Organe der Fachschaft

Die Organe der Fachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung (FVV), der Fachschaftsrat und der Wahlausschuss.


§ 4 Die Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist das oberste Beschlüsse fassende Organ der Fachschaft. In ihr haben alle Fachschaftsangehörigen Sitz und Stimme.
(2) Mindestens einmal in zwei Semestern findet in der Vorlesungszeit eine Vollversammlung statt. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Fachschaftsrates oder auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Fachschaftsangehörigen eine Vollversammlung einberufen werden. Termine in der vorlesungsfreien Zeit dürfen nur gewählt werden, wenn das zu behandelnde Thema dies zwingend erforderlich macht.
(3) Eine Vollversammlung ist sieben Werktage vor ihrem Stattfinden anzukündigen. Über vorgesehene Tagesordnungspunkte ist mit der Ankündigung zu informieren. Die Information der Fachschaftsangehörigen über die Vollversammlung erfolgt mindestens per E-Mail über den Fachschafts-E-Mail-Verteiler sowie nach Möglichkeit auf der Fachschafts-Homepage.
(4) Eine gemäß Absatz 3 einberufene Vollversammlung ist voll beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der Anzahl der Anwesenden.


§ 5 Der Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft. Er vertritt die Fachschaft gegenüber Organen der Studierendenschaft, Einrichtungen der Universität und nach außen. Er widmet sich u. a. der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 dieser Satzung. In seiner Arbeit ist der Fachschaftsrat an Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
(2) Um amtsfähig zu sein, müssen dem FSR mindestens drei und maximal zehn Mitglieder angehören. Es gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit der Studiengänge (nach Schulstufe/Abschlussziel) innerhalb der Fachschaft.
(3) Sollte sich zu Beginn einer Wahlperiode oder aufgrund von Mandatsniederlegung kein FSR bilden, so muss der letzte amtsfähige FSR die Auflösung betreiben. Dabei sind folgende Aufgaben zu erledigen:
• Erstellung eines Abschlusskassenberichts, der beim für die Finanzen zuständigen Referenten des AStA vorzulegen ist (Einnahmen- Ausgabenübersicht).
• alle Schlüssel sind bei dem Hochschulgebäudemanagement Potsdam (HGP) abzuliefern.
• öffentliche Bekanntmachung der Auflösung des FSR über E-Mail und Aushang
• Abmeldung in den Gremien, in denen der FSR vertreten ist (Vefa)
• Kündigung aller laufenden Verträge (Internet, Abonnements, o.ä.)
• Begleichung ausstehender und/ oder laufender Verpflichtungen
(4) Der Fachschaftsrat oder einzelne seiner Mitglieder können auf einer Vollversammlung durch konstruktives Misstrauensvotum mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.
(5) Der Fachschaftsrat benennt aus seiner Mitte eine/n Finanzreferent*in für die Verwaltung der Fachschafsfinanzen im Sinne der Finanzordnung der Studierendenschaft.
(6) Der Fachschaftsrat benennt aus seiner Mitte Vertreter*innen für die Versammlung der Fachschaften (Vefa). Ihre Anzahl richtet sich nach den Regelungen in der Satzung der Studierendenschaft.
(7) Die weitere Aufgabenverteilung regelt der Fachschaftsrat in eigener Verantwortung. Für einzelne Bereiche kann der FSR auch Fachschaftsangehörige, die nicht Mitglieder des Fachschaftsrates sind, nach deren Wunsch einbinden.
(8) Der Fachschaftsrat trifft sich regelmäßig in der Vorlesungszeit. Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, in dem auch die Anwesenheit der einzelnen Mitglieder vermerkt wird. Die Protokolle werden auf der Homepage veröffentlicht.
(9) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Kommt in einer Sitzung mangels Beschlussfähigkeit ein Beschluss über einen Gegenstand nicht zu Stande, so ist der Fachschaftsrat in der folgenden Sitzung zum selben Thema in jedem Fall beschlussfähig. Jedes Fachschaftsratsmitglied verfügt über gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen und anschließend protokolliert.
(10) Am Ende seiner Amtszeit legt der Fachschaftsrat der Fachschaft Rechenschaft über seine Tätigkeit sowie die Haushaltsführung ab.
(11) Die Amtszeit des Fachschaftsrates endet nach spätestens 13 Kalendermonaten. Bis zu diesem Termin ist eine Fachschaftsratsneuwahl durchzuführen.
(12) Der Fachschaftsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder zusätzliche Mitglieder assoziieren/kooptieren. Bei Finanzbeschlüssen sind diese nicht stimmberechtigt.


§ 6 Aufgaben des Fachschaftsrates
Aufgabe der Fachschaft ist die umfassende Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder. Dazu zählen insbesondere:
(1) die aktive Mitarbeit in Organen der studentischen Selbstverwaltung (z. B. Versammlung der Fachschaften) und die konstruktive Zusammenarbeit mit diesen;
(2) die konstruktive Zusammenarbeit mit universitären Gremien, Ausschüssen und Kommissionen, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Sozialwissenschaften;
(3) die Mitgestaltung von Studien- und Prüfungsordnungen im bildungs- und erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang im Lehramtsstudium;
(4) die Unterstützung von Fachschaftsangehörigen, vor allem von Studienanfänger*innen bzw. Studieninteressierten im Bereich der Fachschaft hinsichtlich der Planung und Durchführung ihres Studiums;
(5) die Veröffentlichung von Informationen zu Studium, studentischem Leben und Hochschulpolitik über die Homepage, durch die Fachschaft betriebene E-Mailverteiler bzw. Foren, Schriftstücke sowie Informationsveranstaltungen;
(6) die Förderung der Kommunikation zwischen Studierenden untereinander sowie zwischen Studierenden und anderen Teilen der Universität;
(7) die Zusammenarbeit mit am Potsdamer Lehramtsstudium Beteiligten (z. B. Fachschaften [insbesondere Fachschaft für den primarstufenspezifischen Bereich], Zentrum für Lehrerbildung);
(8) das Unterhalten eines Fachschaftsraumes.


§ 7 Wahlen zum Fachschaftsrat
(1) Die Wahlen zum Fachschaftsrat finden mindestens einmal im Jahr statt. 14 Werktage vor Stattfinden der Wahl ist mindestens per E-Mail über die Fachschafts-E-Mail-Verteiler eine Wahlbekanntmachung zu veröffentlichen, der spätestens 7 Werktage vor Stattfinden der Wahl eine Veröffentlichung der Kandidat*innen folgen muss.
(2) Diese Wahl wird vom scheidenden Fachschaftsrat organisiert.
(3) Alle Fachschaftsangehörigen verfügen über ein aktives Wahlrecht. Jedes Fachschaftsmitglied kann jederzeit seine bzw. ihre Kandidatur erklären, die spätestens 4 Werktage nach der Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung über die Fachschafts-E-Mail beim FSR eingegangen sein muss.
(4) Der Wahlmodus ist vor dem Wahlgang zu erläutern.
(5) Der Fachschaftsrat wird allgemein, unmittelbar, frei, geheim und gleich gewählt.
(6) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(7) Es wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der gültigen Stimmen pro Wahlvorschlag ermittelt und protokolliert.
(8) Stimmzettel sind ungültig, wenn der Wählerwille nicht erkennbar ist, mehr als die zulässige Anzahl von Wahlvorschlägen angegeben wurde, das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist oder kein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist.
(9) Das Wahlergebnis ist der Fachschaft umgehend bekannt zu machen und ein Protokoll der Wahlannahme durch die neu gewählten ist dem StuPa zur Registrierung des FSR zu übermitteln.
(10) Der/die Kandidat*in darf nicht mehr Nein-Stimmen, als Ja-Stimmen haben.
(11) Die Wahl wird von Mitgliedern der Fachschaft, die nicht selbst kandidieren, durchgeführt (Wahlausschuss). Diese werden vom scheidenden FSR ernannt.
(12) Jede/ Jeder Wahlberechtigte hat genau so viele Stimmen, wie Kandidat*innen zur Wahl antreten; maximal jedoch 10 Stimmen. Es können weniger Stimmen abgegeben werden, Stimmenkumulation ist nicht möglich.
(13) Die Wahlliste aller wahlberechtigten Studierenden ist in Papierform nach Absprache mit dem Dezernat 2 (derzeit Frau Lenter; birgit.lenter(at)uni-potsdam.de; Haus 8 Raum 0.43 Palais) abzuholen. So soll eine doppelte Wahlabgabe vermieden werden.
(14) Es werden ein oder mehrere Wahltage bestimmt, ein Wahltisch, Urne und ein Raum organisiert und nach oben genannten Bestimmungen an die Fachschaft weitergegeben.


§ 8 Vorzeitiges Ende der Amtszeit eines Fachschaftsratsmitgliedes

Endet die Amtszeit eines Fachschaftsratmitgliedes vorzeitig, aufgrund von: freiwilliger Mandatsniederlegung, Ausschluss durch ein Ausschlussverfahren, Exmatrikulation oder Tod kann der Fachschaftsrat ein neues Fachschaftsratsmitglied benennen.
Alle Mitglieder der Fachschaft besitzen innerhalb einer Woche Vetorecht gegen die Benennung. Das Veto muss innerhalb dieser Woche schriftlich beim FSR eingereicht werden. Sobald ein Veto
eingelegt wurde, wird das neu zu wählende Fachschaftsratmitglied nach den Prinzipien der Wahl gewählt.


§9 Ausschlussverfahren
Wird der Ausschluss eines Mitglieds beantragt, so muss dieses auf einem, innerhalb von 28 Tagen in der Vorlesungszeit und 2 Monaten innerhalb der vorlesungsfreien Zeit anzuberaumenden, nichtöffentlichen Treffen Rechenschaft bezüglich des ihm/ ihr zur Last gelegten Fehlverhaltens ablegen. Wird der Ausschlussantrag aufrechterhalten, so muss ein zweites nichtöffentliches Treffen, innerhalb von 28 Tagen in der Vorlesungszeit und höchstens 2 Monate in der vorlesungsfreien Zeit, anberaumt werden, auf dem über den Ausschlussantrag abgestimmt wird. Der Ausschluss ist rechtskräftig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des FSR den Antrag annehmen. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet innerhalb von 7 Tagen nach der Annahme des Ausschlussantrages durch den Fachschaftsrat einen Abschlussbericht anzufertigen und, insofern vorhanden, den Schlüssel an eine Person des Vorstandes zu übergeben.


§ 10 Finanzen der Fachschaft

Die Fachschaftsfinanzen sind von dem/der Finanzreferent*in des Fachschaftsrates gemäß der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam zu verwalten. Es wird ein Haushaltsplan aufgestellt und vom Fachschaftsrat beschlossen. Ausgaben sind nachzuweisen.


§ 11 Satzungsänderungen, In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme von mindestens 2/3 der anwesenden Fachschaftsangehörigen auf einer Vollversammlung der Fachschaft in Kraft. Hier der 21.01.2016.
(2) Diese Satzung kann durch eine Vollversammlung der Fachschaft geändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Fachschaftsangehörigen einem Änderungsantrag zustimmen und eine Satzungsänderung vorgesehener Tagesordnungspunkt bei der Ankündigung der Vollversammlung war.
(3) Diese Satzung ist den Fachschaftsangehörigen zugänglich zu machen und auf der Fachschaftshomepage zu veröffentlichen.

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